Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.

Allgemeines: Lieferungen erfolgen ausschließlich zu den Bedingungen des Lieferers. Anderslautende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden durch die Annahme seines Auftrags nicht anerkannt und verpflichten nicht, auch wenn seitens des Lieferers nicht ausdrücklich widersprochen wird. Durch die Annahme der Ware erklärt der Besteller zusätzlich sein Einverständnis mit den Bedingungen des Lieferers. Anderslautende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

2.

Angebote und Verkaufsabschlüsse gelten freibleibend bis zum Tage der Lieferung. Die Berechnung erfolgt zu den an diesem Tage gültigen Preisen. Nicht vorhersehbare Änderungen von Ein- und Ausfuhrgebühren, Eichgebühren und dgl. berechtigen den Lieferer zu entsprechenden Preisanpassungen. Die Preise verstehen sich in EUR ausschließlich Mehrwertsteuer.

3.

Lieferzeiten verstehen sich ungefähr und freibleibend und gelten ab Datum der Auftragsbestätigung bzw. ab den zur Auftragsabwicklung erforderlichen Angaben des Bestellers. Ferner gelten diese vorbehaltlich unvorhergesehener Vorgänge bei der Herstellung und sonstiger Hindernisse wie höhere Gewalt, Transportverzögerungen, Betriebsstörungen im eigenen Werk wie auch in den Werken der Zulieferer. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Bei Terminüberschreitung bleibt der Besteller zum Nachempfang verpflichtet. Ein Rücktrittsrecht hat der Besteller nur dann, wenn der Lieferer eine vom Besteller genannte, für den Lieferer angemessene Nachfrist nicht einhält und wenn dem Besteller in diesem Falle ein Festhalten am Vertrage aus zwingenden Gründen nicht zumutbar ist. Teillieferungen, die gesondert in Rechnung gestellt werden, sind zulässig. Versandfertig gemeldete Ware ist unverzüglich anzunehmen, anderenfalls ist der Lieferer berechtigt, sie bei sich unter Beschränkung der Haftung für Beschädigung auf Vorsatz zu lagern oder auf Kosten und gefahren des Bestellers einem Spediteur zur Lagerung zu übergeben.

4.

Verpackung wird, soweit nicht im Warenpreis enthalten, berechnet und bei Rücksendung, die frachtfrei zu erfolgen hat, nicht gutgeschrieben. Berechnetes Pfandgeld wird gutgeschrieben, wenn das Leergut in einwandfreiem Zustand innerhalb von 30 Tagen frachtfrei zurückgesandt wird.

5.

Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Das gilt auch, wenn der Lieferer die Kosten für den Transport und die Aufstellung beim Empfänger übernommen hat. Bei Anlieferung mit einem Beförderungsmittel des Lieferers wird vorausgesetzt, dass vom Empfänger Hilfskräfte zum Abladen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Wurde Lieferung einschließlich wiegebereiter Aufstellung/Montage vereinbart, hat der Besteller dafür zu sorgen, dass der Aufstellungsort für eine verzögerungsfreie Aufstellung/Montage vorbereitet ist und dass aus- reichend Hilfsmittel und Hilfskräfte kostenlos zur Verfügung stehen.

6.

Zahlungsbedingungen: Der Rechnungsbetrag ist spätestens innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Reparatur- und Service-Rechnungen sind grundsätzlich innerhalb 10 Tagen ohne Abzug fällig. Eine Zahlung gilt erst nach Eingang beim Lieferer als erfolgt. Wechselverpflichtungen werden nicht eingegangen. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen und Provisionen gemäß den jeweiligen Banksätzen für ungedeckte Kredite berechnet. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die dem Lieferer erst nach den Verkäufen bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen zur Folge. In diesem Falle kann der Lieferer nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller die Erfüllung seiner Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen zurückstellen und für noch nicht ausgelieferte Ware Vorauszahlungen oder Sicherheit binnen angemessener Frist verlangen. Bei Verweigerung des Bestellers oder Fristablauf ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Falls unbestrit-ten teilweise fehlerhafte Ware geliefert wurde, ist der Besteller verpflichtet, für den fehlerfreien Teil Zahlung zu leisten, es sei denn, dass er für eine Teillieferung nachweislich keine Verwendungsmöglichkeit hat. Verzögert sich die vereinbarte Lieferung über die vereinbarte Frist hinaus aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so ist der Lieferer berechtigt, die Ware entsprechend dem Fertigungsstand zu berechnen. Nach besonderer Vereinbarung gelten folgende Zahlungsbedingungen: 1/3 nach Erhalt der Auftragsbestätigung, 1/3 nach Erhalt der Versandbereitschaftsmeldung, 1/3 30 Tage nach Rechnungsdatum.

7.

Eigentumsvorbehalt: Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher noch offener Forderungen Eigentum des Lieferers. Alle durch Weiterveräußerung von im Eigentum des Lieferers stehender Ware entstandenen Außenstände gehen im Augenblick ihres Entstehens auf den Lieferer über, so dass eine direkte Einziehung erfolgen kann. Auf Verlangen ist darüber genaue Auskunft zu erteilen. Bei Nichterfüllung der Verpflichtungen seitens des Bestellers steht dem Lieferer das Recht zu, auch ohne Gerichtsurteil die Ware jederzeit zurückzuverlangen oder anderweitig darüber zu verfügen. Der Besteller darf Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware hat er abzuwehren, auf das Eigentum des Lieferers hinzuweisen und den Lieferer umgehend zu verständigen.

8.

Konstruktions-, Form- und Farbänderungen behält sich der Lieferer vor, soweit diese für notwendig erachtet oder von der Eichbehörde vorgeschrieben werden. Abbildungen und Beschreibungen sind unverbindlich. Die Angaben über Gewichte, Maße, Leistung, Farben usw. sind nur Richtwerte.

9.

Beanstandungen der Ware oder der Rechnung haben unverzüglich nach Empfang zu erfolgen, bei offensichtlichen Mängeln an der Ware innerhalb von 8 Tagen.

10.

Gewährleistung erfolgt in der Weise, dass Teile, die nachweislich bis zum Ablauf von 12 Monaten (24 Monate für Privatkunden) nach Lieferdatum infolge Werkstoff- oder Herstellungsfehler unbrauchbar oder schadhaft gemeldet worden sind, ohne Berechnung wiederhergestellt oder ersetzt werden. Kostenübernahme kann erst nach einwandfreier Feststellung der Gewährleistungspflicht durch genaue Untersuchung im Werk erfolgen. Zu diesem Zweck ist die Ware kostenfrei für den Lieferer ins Werk einzusenden. In dringenden Fällen wird Ersatz gegen Berechnung des jeweiligen Tagespreises geliefert und nach Feststellung der Gewährleistungspflicht Gutschrift erteilt. Bei Liefergegenständen, die auf Wunsch des Bestellers am Gebrauchsort repariert werden, gehen die anfallenden Reisekosten des Monteurs zu Lasten des Bestellers. Die Gewährleistung gilt nur für den Besteller und kann an Dritte nicht übertragen werden. Voraussetzung für die Gewährleistung ist, dass der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist. Die Gewähr entfällt a. für Teile, die innerhalb der Gewährleistungspflicht eine der Gebrauchszeit entsprechende natürliche Abnutzung erfahren oder bei welchen die Abnutzung durch Verschmutzung, Rostbildung u. dgl. hervorgerufen wurde, b. wenn die Beschädigung durch Gewalt, unsachgemäße Behandlung oder ungenügende Pflege entstanden ist, c. wenn Reparaturen oder Änderungen von fremder Hand ausgeführt wurden, d. bei ungenügenden Angaben über gewünschte Funktionen, den Aufstellungsort, die Umgebungstemperatur, schädliche Umwelteinflüsse, das Wägegut und dessen Eigenschaften, bei übermäßiger Beanspruchung, Nichtbeachtung der Aufstellungs- und Bedienungsanleitungen, ungeeignetem Fundament, chemischen oder elektrischen Einflüssen, ebenso wenn die Ware mit An-, Auf- oder Unterbauten sowie Anschlüsse zur Verbindung mit anderen Geräten versehen wurde und hiervon Störeinflüsse ausgehen, e. wenn dem Lieferer zur Ersatzlieferung oder Ausbesserung nicht die dazu erforderliche Zeit und Gelegenheit gegeben wird. Ansprüche des Bestellers auf Wandlung und Minderung sind ausgeschlossen, es sei denn, auch die nachgelieferte Ware wäre mehrfach mit dem gleichen Mangel behaftet oder die Nachbesserung wäre mehrfach fehlgeschlagen. Für die Auswahl der Softwarefunktionen trägt der Besteller die Verantwortung. Softwarefehler, welche die ausgewählten Funktionen beeinträchtigen, werden nach Wahl des Lieferers oder durch Lieferung einer verbesserten Version bzw. durch Hinweise zur Beseitigung oder Umgehung der Auswirkungen des Fehlers behoben.

11.

Haftung: Weitergehende Ansprüche als unter „Gewährleistung“ erwähnt, sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung. Der Lieferer haftet nicht für Mängelfolgeschäden, für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Der Lieferer haftet nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Soweit die Haftung des Lieferers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter. Für Fremderzeugnisse wird die Haftung für Mängel und rechtzeitige Lieferung nur im Rahmen der von den Lieferanten dieser Gegenstände eingegangenen Verpflichtungen übernommen. Von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt bleibt die gesetzliche Haftung des Lieferers gegenüber dem Geschädigten nach dem Produkthaftungsgesetz. In Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet der Lieferer auf Schadenersatz nur insoweit, als diese Zusicherung vom Besteller ausdrücklich verlangt und vom Lieferer ausdrücklich deshalb gegeben wurde, um den Besteller gerade gegen den eingetretenen Schaden abzusichern.

12.

Für Ansprüche und Streitigkeiten aus Warenlieferungen, Reparatur- und Serviceaufträgen aller Art vereinbaren die Parteien, soweit Kaufleute, die örtliche Zuständigkeit des Amts- und Landgerichtes Zwickau.
Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13.

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags rechtsunwirksam sein oder werden, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.

TUNGER MESS- UND WÄGETECHNIK Zwickau, Januar 2002

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